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Beschleunigte Grundqualifikation

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Fahrerinnen und Fahrer, die Werk-, Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßendurchführen, müssen eine Grundqualifikation und später in einem periodischen Turnus von 5 Jahren eine Weiterbildung nachweisen.
 
 
Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer, die mit Kraftfahrzeugen Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Rechtsgrundlage hierfür ist die europäische Richtlinie 2003/59/EG vom 15.06.2003, die durch das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- und Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)
 
vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1958) sowie die Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes(Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung – BKrFQV) vom 22.08.2006 (BGBl. I S. 2108) in Deutschland umgesetzt wurde.
 
Als Nachweis über die Teilnahme wird im Führerschein in der Spalte 12 in der Zeile der jeweiligen Klasse die Schlüsselnummer 95 und das Datum der Geltungsdauer der Grundqualifikation oder Weiterbildung eingetragen. Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme an einem Lehrgang von insgesamt 140 Stunden (zu je 60 Minuten) davon 10 Stunden (zu je 60 Minuten) Praktische Ausbildung bei
einer anerkannten Ausbildungsstätte Fahrschule-Essig sowie die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung über insgesamt 90 Minuten bei der IHK  (für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen IHK). Eine Fahrerlaubnis für Busse oder LKW muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht vorliegen.
 

Anmeldung

Bockgasse 21
Dienstag  | 15:30 bis 20:00 Uhr – 
Donnerstag | 16:00 bis 20:00 Uhr

Wielandstraße 3
 
Montag  | 18:00 bis 18:30 Uhr
Mittwoch | 18:00 Uhr bis 18:30 Uhr
 
oder unter:
0172 733 5695
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